EU AI Act · Transparenz
So setzt Kasp künstliche Intelligenz ein.
Stand: 2026-09-09. Diese Information beschreibt den vorgesehenen Verwendungszweck, die KI-Funktionen, die menschliche Kontrolle und die Grenzen des Systems.
01 Status
Anbieter- und Betreiberrollen werden je Funktion bestimmt
Anel Alicic, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung KASP stellt die integrierte Kasp-Anwendung unter eigener Bezeichnung bereit und legt ihren vorgesehenen Verwendungszweck fest. Abhängig von der konkreten Funktion kann Kasp damit Anbieter eines integrierten KI-Systems sein. Beim Einsatz von KI-Systemen unter eigener Verantwortung kann Kasp zugleich Betreiber sein. Anbieter zugrunde liegender Modelle und Infrastruktur bleiben für ihre jeweiligen Leistungen eigenständig verantwortlich.
Diese Rollen sind je Modell, Funktion, Datenfluss und Zweck zu bestimmen und in den dafür maßgeblichen Modell- und Anbieterunterlagen zu dokumentieren. Die aktuelle Anbieter- und Datenflussinformation steht in der Datenschutzerklärung. Ein Modell- oder Zweckwechsel darf erst nach erneuter Datenschutz-, Sicherheits- und AI-Act-Prüfung für Nutzer eingesetzt werden.
02 Zweck
Vorgesehener Verwendungszweck
Kasp ist ein KI-gestütztes Analyse- und Arbeitswerkzeug. Es kann berufliche Rollen in Aufgaben strukturieren und evidenzbasiert einordnen, wie KI-Unterstützung, Teilautomatisierung und Substitutionspotenzial Aufgaben verändern können. Weitere Arbeitsbereiche unterstützen bei Recherche, Zusammenfassung, Szenarien, Lern- und Transformationsplanung sowie bei der Erstellung von Dokumenten und Artefakten.
Persönliche Kasp-Chats unterstützen einzelne Fragestellungen. Orbit ist der Arbeitsbereich für Organisations- und Systemkontext, Szenarien und gemeinsame Artefakte. Beide Pfade haben denselben menschlich kontrollierten Eingang; weder ein Arbeitsbereich noch eine Assistentenrolle verleiht dem System autonome Entscheidungshoheit.
Innerhalb persönlicher Kasp-Chats und Orbit bezeichnet „Recherche“ die Arbeit mit qualifizierter Kasp-Evidenz; sie ist keine Perplexity-Live-Recherche mit Kundeneingaben. Soweit Kasp einen davon getrennten Dienst zur Beschaffung öffentlicher Quellen einsetzt, darf dieser keine Kunden-, Konto-, Authentifizierungs-, Chat-, Datei-, Workspace-, Orbit- oder Abrechnungsdaten erhalten. Gefundene Kandidaten dürfen erst in Kundenergebnisse einfließen, nachdem Kasp Quelle, Rechte, Zuordnung und fachliche Tragfähigkeit unabhängig geprüft hat.
Berechnungen nach festen Regeln und generierte KI-Texte sind zu unterscheiden. Ein reproduzierbarer Rechenweg ist kein Nachweis dafür, dass seine Annahmen oder Eingabedaten zutreffen. Eine amtliche Berufs- oder Aufgabenbeschreibung belegt für sich allein keine gemessene KI-Wirkung, Zeitersparnis oder zulässige Automatisierung. Maßgeblich sind die zum konkreten Ergebnis ausgewiesenen Quellen, Vergleichsdaten, Annahmen und Grenzen. Weitere Erläuterungen stehen in der Methodik.
Kasp ist ein Informations- und Entscheidungsunterstützungssystem. Es ist keine Berufs-, Personal-, Rechts-, Steuer-, Medizin- oder Finanzberatung und garantiert keine künftige Entwicklung eines Berufs, Unternehmens oder Arbeitsplatzes.
Nicht freigegeben ist jede Funktion, die eine identifizierte oder identifizierbare Person bewertet, rankt, überwacht, auswählt, zulässt, ablehnt oder eine rechtlich oder tatsächlich erhebliche Entscheidung über sie trifft oder empfiehlt. Das gilt insbesondere für Beschäftigung, Bildungszulassung und -bewertung, Kreditwürdigkeit, Versicherungsrisiko oder -preis, öffentliche Leistungen, Migration, Strafverfolgung, Justiz sowie biometrische Identifizierung, Kategorisierung und Emotionserkennung. Eine nachträgliche menschliche Prüfung erweitert diesen vorgesehenen Zweck nicht.
03 Kontrolle
Vier verbindliche Grundsätze
- 01Erkennbare KI-InteraktionKasp muss Personen spätestens bei Beginn einer direkten Interaktion klar darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Hinweise müssen wahrnehmbar und barrierearm sein.
- 02Menschliche PrüfungKI-Ausgaben sind probabilistische Arbeitsergebnisse. Quellen, Annahmen, Unsicherheiten und Grenzen müssen vor wichtigen Entscheidungen durch eine fachkundige Person geprüft werden. Kasp trifft keine rechtlich bindenden Entscheidungen für Nutzer.
- 03Keine Entscheidung über einzelne PersonenKasp ist für Rollen, Aufgaben, Programme, Arbeitsmittel und aggregierte Organisationen bestimmt – nicht für individuelle Entscheidungen in Beschäftigung, Bildungszulassung, Kredit, Versicherung, Leistungen, Migration, Strafverfolgung, Justiz oder Biometrie.
- 04Nachvollziehbare EvidenzEinordnungen sollen Quelle, Datenstand, Geltungsbereich und Unsicherheit erkennen lassen. Fehlende Evidenz darf nicht als gesicherte Tatsache dargestellt werden.
04 Orbit & Organisation
Analysen ohne Entscheidung über einzelne Personen
Der freigegebene Zweck organisationsbezogener Kasp-Analysen, einschließlich Orbit, umfasst ausschließlich rollen-, aufgaben-, skill- und organisationsbezogene Analysen. Namen, Personalnummern, Lebensläufe, Leistungs-, Verhaltens-, Gesundheits- oder Disziplinardaten identifizierter oder identifizierbarer Bewerber und Beschäftigter dürfen nicht zur Bewertung, Rangfolge oder Vorbereitung einer Personalentscheidung eingegeben werden.
Kasp darf insbesondere nicht über Einstellung, Auswahl, Zugang zu Beschäftigung, Beförderung, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, Leistungsüberwachung oder personenbezogene Aufgabenverteilung entscheiden oder eine solche Entscheidung automatisch empfehlen. Ebenso ausgeschlossen sind individuelle Zulassungs-, Benotungs-, Kredit-, Versicherungs-, Leistungs-, Migrations-, Strafverfolgungs-, Justiz- und Biometrieentscheidungen. Zulässig bleiben allgemeine, aggregierte und nicht personenbezogene Analysen, bei denen Quellen, Nutzerkontext, Kasp-Inferenz, Annahmen, Unsicherheiten und unbekannte Punkte getrennt sichtbar bleiben.
Viele dieser individuellen Einsätze sind in Anhang III des EU AI Act als Hochrisikofälle beschrieben; einzelne Praktiken sind bereits nach Art. 5 verboten. Kasp schließt die gesamte Gruppe als strengere Produktgrenze aus. Die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 wird nicht allein wegen einer menschlichen Prüfung angenommen. Profiling natürlicher Personen in einem Anhang-III-Einsatz bleibt stets hochriskant.
Vor jeder Zweckänderung bleibt die Funktion gesperrt, bis eine neue Klassifizierung, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Datenschutzprüfung und klare Verantwortlichkeiten freigegeben sind. Diese Produktgrenze ist eine Governance-Maßnahme und keine behördliche Einstufung oder Zertifizierung.
05 Organisation
Pflichten von Organisationskunden
Arbeitgeber und andere Organisationskunden bleiben für ihre konkrete Nutzung verantwortlich. Vor einer Verarbeitung von Beschäftigtendaten müssen sie insbesondere Zweck, Erforderlichkeit und Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Rollenverteilung und Löschfristen prüfen. Eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis ist nicht automatisch freiwillig.
Wo eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten verursacht, ist vor Beginn eine Datenschutz- Folgenabschätzung zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Soweit technische Einrichtungen Verhalten oder Leistung überwachen können, sind Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu beachten. Bei einem tatsächlich als hochriskant eingestuften Arbeitsplatzsystem kommen zusätzlich die Informations-, Aufsichts- und Protokollierungspflichten des EU AI Act hinzu. Die materiellen Anforderungen der Abschnitte 1 bis 3 des Hochrisiko-Kapitels gelten nach der Verordnung (EU) 2026/1744 für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027; das verschiebt nicht die Pflicht, Zweckänderungen schon vorher zu sperren, einzuordnen und vorzubereiten.
Die Kapitel-III-Pflichten für Anhang-III-Systeme, darunter Art. 26 und 27, gelten nach der Verordnung (EU) 2026/1744 grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027. Art. 26 verlangt dann je nach Einsatz unter anderem Nutzung nach Anleitung, befugte und geschulte menschliche Aufsicht, Monitoring, grundsätzlich mindestens sechs Monate kontrollierte Logs sowie Risiko- und Vorfallmeldungen. Art. 27 verlangt eine Grundrechte-Folgenabschätzung nicht für jeden Betreiber, sondern insbesondere bei öffentlichen Stellen, privaten Erbringern öffentlicher Dienste und bestimmten Kredit- sowie Lebens- und Krankenversicherungsfällen. Diese Einsätze sind bei Kasp nicht freigegeben; ein internes Risk Review darf nicht als abgeschlossene Art.-27-FRIA bezeichnet werden.
Kasp ersetzt weder die Prüfung durch Datenschutzbeauftragte, Arbeitnehmervertretung und Fachverantwortliche noch die rechtliche Freigabe des jeweiligen Arbeitgebers.
06 Kennzeichnung
Interaktionshinweise und KI-generierte Inhalte
Art. 50 des EU AI Act gilt seit dem 2. August 2026. Die direkte Kasp-Interaktion muss deshalb bereits bei Beginn als KI-Interaktion erkennbar sein. Für generierte oder manipulierte Inhalte können je nach Rolle, Format und Veröffentlichung weitere sichtbare oder maschinenlesbare Kennzeichnungspflichten gelten.
Eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft nach den aktuellen Hinweisen der Europäischen Kommission ausschließlich die Markierungs- und Erkennungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Kasp nimmt diese Übergangsregel nicht ohne dokumentierte Einzelfallprüfung in Anspruch.
Kasp macht keine pauschale Zusage, dass sämtliche Chat-, Kopier-, Freigabe- und Exportformate maschinenlesbare Provenienz, Wasserzeichen oder eine formatübergreifende Kennzeichnung enthalten. Maßgeblich sind die Hinweise am jeweiligen Inhalt und die für seine Verwendung geltenden gesetzlichen Pflichten. Nutzer und Organisationskunden müssen vor einer Veröffentlichung prüfen, ob zusätzliche sichtbare oder maschinenlesbare Kennzeichnungen erforderlich sind.
Veröffentlichte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sowie Deepfakes können zusätzliche Kennzeichnungspflichten für den jeweiligen Betreiber auslösen. Nutzer dürfen vorhandene Hinweise nicht irreführend entfernen.
07 Kompetenz
KI-Kompetenz und Änderungsmanagement
Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025. In der seit dem 27. Juli 2026 geltenden Fassung müssen Anbieter und Betreiber Maßnahmen treffen, die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen. Ein bestimmtes individuelles Kompetenzniveau muss nicht garantiert werden. Personen, die Kasp entwickeln, betreiben, administrieren oder für Organisationen einsetzen, werden ihrer Rolle entsprechend zu Systemgrenzen, Datenqualität, Datenschutz, Informationssicherheit, Bias, menschlicher Aufsicht und Vorfallmeldung befähigt. Schulungsmaßnahmen, Modellwechsel und wesentliche Zweckänderungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
08 Lieferkette
GPAI-Dokumentation für den Downstream-Einsatz
Bei der Integration eines allgemeinen KI-Modells bleibt dessen Anbieter für die Modellpflichten nach Art. 53 verantwortlich. Dazu gehören insbesondere technische Unterlagen für Behörden, Informationen über Fähigkeiten und Grenzen für nachgelagerte Systemanbieter, eine Urheberrechtsstrategie und eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Kasp bleibt zugleich für Zweck, Oberfläche, Systeminstruktionen, Schutzmaßnahmen und Transparenz des eigenen integrierten Systems verantwortlich.
Normale API-, Prompt-, Retrieval-, Tool- oder UI-Integration macht Kasp nicht automatisch zum Anbieter des zugrunde liegenden GPAI-Modells. Eine wesentliche Modelländerung kann diese Rolle ändern und muss vorab neu bewertet werden. Für jedes produktive Modell sind Provider, Version, dokumentierte Fähigkeiten und Grenzen, Markteinführungs- und Änderungsstand, Datenwege, Vorfälle und Eskalationskontakt im Modellregister zu führen. Fehlende Downstream-Dokumentation ist ein Freigabe- oder Wechselblocker.
09 Meldung
Fehler, Risiken und Rechte melden
Fehlerhafte, diskriminierende oder irreführende Ausgaben, Sicherheitsprobleme und vermutete Zwecküberschreitungen können an kontakt@kasp.ai gemeldet werden. Bei wichtigen Entscheidungen soll stets eine fachkundige Person Quellen, Kontext, Unsicherheiten und mögliche Gegenargumente prüfen.
Kasp dokumentiert Meldung, Eingrenzung, menschliche Bewertung, gegebenenfalls Sperrung oder Rücknahme und die erforderliche Eskalation an Modellanbieter, Kunden oder Behörden. Dieser Readiness-Prozess behauptet weder, dass ein meldepflichtiger schwerwiegender Vorfall vorliegt, noch ersetzt er die Prüfung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Frist.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten stehen in der Datenschutzerklärung. Vertragliche Grenzen stehen in den AGB. Verbindliche Verwendungsgrenzen stehen in den Nutzungsregeln.
10 Grundlagen
Amtliche Grundlagen
- Konsolidierte Verordnung (EU) 2024/1689, Stand 27. Juli 2026, insbesondere Art. 4, 5, 6, 26, 27, 50 und 53 sowie Anhang III.
- Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital Omnibus on AI, geltendes Änderungsrecht seit dem 27. Juli 2026.
- Finale Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50, veröffentlicht am 20. Juli 2026; einschließlich der begrenzten Übergangsregel zu Art. 50 Abs. 2.
- Leitlinien der Europäischen Kommission zu GPAI-Modellpflichten, einschließlich der Downstream-Dokumentation nach Art. 53.
- Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 22 und 35.
- § 26 BDSG und § 87 BetrVG.
Diese Seite ist eine produktbezogene Transparenzinformation und keine abschließende behördliche Einstufung. Die Klassifizierung ist bei Änderungen von Zweck, Nutzergruppe, Daten, Modell oder Entscheidungswirkung erneut zu prüfen. Die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Hochrisiko-Klassifizierung lagen am 31. August 2026 noch nicht vor; veröffentlicht war ein Entwurf.