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Daten · Wechsel · Export

Datenportabilität und Anbieterwechsel

Prüfstand: 2026-08-31. Diese Seite trennt das Recht auf Datenübertragbarkeit nach der DSGVO von möglichen Wechselpflichten nach der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) und weist offene Produktnachweise ausdrücklich aus.

01 Status

Die Data-Act-Einordnung ist ein Launch-Gate

Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025. Seine Regeln zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten können auch Software as a Service erfassen, wenn das konkrete Angebot die gesetzlichen Merkmale erfüllt. Ob und in welchem Umfang einzelne Kasp-Produkte darunter fallen, muss anhand der tatsächlich angebotenen Funktionen, Infrastruktur, Verträge und Kundenrollen dokumentiert werden.

Kasp stellt diese Einordnung deshalb nicht als abgeschlossen dar. Ein allgemeiner JSON-Download, eine Datenschutzerklärung oder diese Informationsseite allein belegen weder einen vollständigen Anbieterwechsel noch die Erfüllung der Art. 23 bis 30 Data Act.

Das deutsche Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) gilt seit dem 30. Mai 2026. Es bestimmt insbesondere die Bundesnetzagentur als zentrale Durchsetzungsbehörde und für den personenbezogenen Teil bei nichtöffentlichen Stellen die BfDI als zuständige Datenschutzaufsicht. Die offenen Kasp-Nachweise sind damit keine bloße Beobachtung eines künftigen Gesetzgebungsverfahrens.

02 Zwei Wege

DSGVO-Datenübertragbarkeit und Data-Act-Wechsel sind nicht dasselbe

Art. 20 DSGVO betrifft unter seinen Voraussetzungen personenbezogene Daten, die eine betroffene Person bereitgestellt hat, und verlangt ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format. Dieses Recht kann über Datenschutzrechte ausüben geltend gemacht werden. Identität, Berechtigung, Rechte anderer und die jeweilige gesetzliche Reichweite werden vor Herausgabe geprüft.

Die Wechselregeln des Data Act richten sich demgegenüber an Kunden eines erfassten Datenverarbeitungsdienstes. Sie können vertragliche, technische und organisatorische Unterstützung für den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in die eigene Infrastruktur verlangen. Der genaue Umfang hängt von der Einordnung des Dienstes und den gesetzlichen Ausnahmen ab.

03 Produktstand

Der Kontodownload ist bewusst begrenzt

Die Kontoeinstellungen bieten einen versionierten JSON-Export der dort ausdrücklich bezeichneten, direkt lesbaren Kontokategorien. Dieser Download ist kein vollständiger Data-Act-Wechselexport. Insbesondere Organisations-, Orbit- und Command-Daten sowie private Auditdaten dürfen nicht über ungeprüfte Rohabfragen ausgegeben werden.

Für diese Bereiche fehlt bis zur Freigabe eine serverseitige, paginierte Projektion, die Mandant, anfragende Person, Rollen, Fremdrechte, Geheimnisse, Löschzustände und den Datenstand bindet. Ein weitergehender Export kann über den Anfrageweg für Datenrechte angefragt werden; die Eingangsbestätigung ist noch keine Bestätigung eines bestimmten Exportumfangs oder Abschlussdatums.

04 Anforderungen

Was vor einer Freigabe belastbar feststehen muss

Soweit die Wechselregeln anwendbar sind, muss der Vertrag vor Vertragsschluss unter anderem den Wechselprozess, eine grundsätzlich höchstens zweimonatige Kündigungsfrist, die grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage dauernde Übergangsphase, Unterstützung und Geschäftskontinuität, eine Abruffrist von mindestens 30 Kalendertagen sowie die anschließende vollständige Löschung regeln. Gesetzliche Verlängerungen und Ausnahmen sind transparent zu begründen.

Zusätzlich müssen exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte, ausgenommene interne Kategorien, Datenstrukturen, Formate und Schnittstellen dokumentiert werden. Informationen zur Gerichtsbarkeit der eingesetzten Infrastruktur und zu Schutzmaßnahmen gegen unvereinbare staatliche Zugriffe auf nicht-personenbezogene EU-Daten gehören in die veröffentlichten und vertraglichen Angaben.

Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Wechselentgelte nur im gesetzlich zulässigen Umfang unmittelbarer Wechselkosten erhoben werden; danach sieht der Data Act grundsätzlich keine Wechselentgelte vor. Kasp darf einen Preis- oder Gebührenverzicht erst als Produktzusage ausgeben, wenn Rate Card, Checkout, Vertrag und Abrechnung denselben Stand durchsetzen.

05 Offene Gates

Keine GA-Freigabe ohne diese Nachweise

  • die rechtliche und technische Einordnung von Kasp als Datenverarbeitungsdienst je angebotenem Produkt und Kundenmodell
  • ein abschließendes Verzeichnis aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte sowie eng begründeter Ausnahmen
  • eine mandanten- und anfragestellergebundene, paginierte Serverprojektion für Orbit-, Organisations- und Command-Daten
  • dokumentierte Formate, Datenstrukturen, Schnittstellen, Übergangsunterstützung, Abruffristen und Löschschritte
  • die Vertragsangaben zu Kündigungsfrist, Übergangszeit, Infrastrukturstandort, Drittlandzugriffsschutz und Wechselentgelten

Diese Punkte sind Produkt-, Vertrags- und Betriebsnachweise. Sie können nicht durch eine allgemeine Compliance-Erklärung ersetzt werden. Fragen können an kontakt@kasp.ai gerichtet werden.

06 Grundlagen

Amtliche Grundlagen

Diese produktbezogene Transparenzinformation ist keine individuelle Rechtsberatung und keine behördliche Einstufung.